RS Vwgh 2000/12/20 98/13/0236

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Veröffentlicht am 20.12.2000
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §200 Abs1;
BAO §243;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/13/0237 E 20. Dezember 2000

Rechtssatz

Der Umstand, dass der Abgabepflichtige die Erlassung von vorläufigen Bescheiden (mangels gegebener Ungewissheit) für verfehlt hält, steht der Erlassung von endgültigen Bescheiden nicht entgegen, weil eine allenfalls rechtswidrige Erlassung von vorläufigen Bescheiden in dagegen gerichteten Berufungen, nicht aber nach Erlassung endgültiger Bescheide zu rügen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998130236.X08

Im RIS seit

11.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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