Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §200 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/13/0237 E 20. Dezember 2000Rechtssatz
Der Umstand, dass der Abgabepflichtige die Erlassung von vorläufigen Bescheiden (mangels gegebener Ungewissheit) für verfehlt hält, steht der Erlassung von endgültigen Bescheiden nicht entgegen, weil eine allenfalls rechtswidrige Erlassung von vorläufigen Bescheiden in dagegen gerichteten Berufungen, nicht aber nach Erlassung endgültiger Bescheide zu rügen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998130236.X08Im RIS seit
11.02.2002Zuletzt aktualisiert am
13.12.2016