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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §12;Rechtssatz
Im Beschwerdefall ist in Bezug auf den Zeitraum ab dem 1. Oktober 1994 zunächst die Annahme der Vollversicherungspflicht während des Monats Oktober 1994 (Bruttoentgelt: S 1.591,25) überprüfungsbedürftig. Bei Berücksichtigung der in den Lohnabrechnungen gesondert ausgewiesenen Weihnachts- und Urlaubsgelder scheint die Geringfügigkeitsgrenze aber auch in den darauf folgenden Monaten bis einschließlich März 1995 nicht überschritten worden zu sein. Die Ansicht der belangten Behörde, dass es darauf - für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit und damit der Berechtigung des Bezuges - nicht angekommen wäre, wenn die im September 1994 vollversicherungspflichtige Beschäftigung danach nicht beendet, sondern nur wieder unter die Geringfügigkeitsgrenze abgesunken wäre, ist zu teilen (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 14. März 1989, Zl. 87/08/0159, und vom 20. Oktober 1998, Zl. 96/08/0201). Dies gilt - nach der hier noch anzuwendenden Rechtslage vor der Einführung des § 12 Abs. 3 lit. i AlVG - aber nur unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer nicht mit 1. Oktober 1994 in ein neues, nun wieder geringfügiges, Beschäftigungsverhältnis zu demselben Dienstgeber eintrat (vgl. dazu das Erkenntnis vom 5. September 1995, Zl. 95/08/0029).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995080305.X02Im RIS seit
18.10.2001