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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §67 Abs10 idF 1986/111;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hält auch zu dem von ihm nunmehr vertretenen Verständnis der in § 67 Abs. 10 ASVG vorausgesetzten Pflichten der Vertreter daran fest, dass diese Bestimmung nicht in der Fassung der 41. ASVG-Novelle anzuwenden ist, wenn der erstinstanzliche Haftungsbescheid nach dem 1. Jänner 1990 erlassen wurde (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 19. Februar 1991, Zl. 90/08/0177, VwSlg 13384 A/1990, und vom 28. April 1992, Zl. 92/08/0055). Maßgebend dafür, ob der Beschwerdeführer zu Recht zur Haftung herangezogen wurde, ist danach - wenn der gerichtliche Vergleich nicht mehr erfüllt werden konnte und eine Vorenthaltung einbehaltener Dienstnehmeranteile schon aus diesem Grund ausscheidet - die Frage, ob dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Beschäftigung des Dienstnehmers während des Nachverrechnungszeitraumes eine Meldepflichtverletzung zur Last liegt, in Verbindung mit der weiteren Voraussetzung, dass dies zur Uneinbringlichkeit der Beiträge beim Verein geführt hat (ausführliche Begründung im Erkenntnis).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998080052.X02Im RIS seit
19.03.2001