RS Vwgh 2000/12/20 98/13/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2000
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §10 Abs1;
UStG 1972 §10 Abs2 Z5;
UStG 1972 §4 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/13/0048

Rechtssatz

Die Leistung der Abgabepflichtigen (hier einer GmbH) bestand darin, dem Leistungsempfänger die Gelegenheit zur Unzucht mit einer Prostituierten zu verschaffen. Dabei ist die Konsumation von Getränken, in der Regel von Sekt, bei derartigen Betrieben - gleichgültig ob der Betrieb der Abgabepflichtigen als Bordellbetrieb im engeren Sinne oder als Animierbetrieb angesehen wird - regelmäßig Teil der Hauptleistung, um dem Betreiber entsprechend höhere Einnahmen zu sichern. Eine Aufteilung des vom Kunden erbrachten Entgelts auf mehrere Leistungen ist demgegenüber ausgeschlossen, weil es sich dabei nicht um voneinander unabhängige selbstständige Leistungen handelt. Insb ist die Meinung der Abgabepflichtigen, das Entgelt sei auf "Mädchen, Zimmer, Sekt" aufzuteilen, auch deswegen unzutreffend, weil die Leistungskomponenten "Mädchen" und "Zimmer" im gegebenen Zusammenhang nicht geteilt werden können. Dass die Prostituierten einen Anteil an dem vom Leistungsempfänger geleisteten einheitlichen Entgelt erhielten, ändert nichts an der Beurteilung als einheitliche Leistung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998130047.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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