RS Vwgh 2000/12/20 95/08/0164

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Veröffentlicht am 20.12.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §46;
AlVG 1977 §7;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH handelt es sich bei negativen Absprüchen über Anträge auf Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung um zeitraumbezogene Absprüche des Inhalts, dass dann, wenn der Endpunkt des Zeitraumes, über den abgesprochen wird, im Bescheid nicht ausdrücklich festgelegt ist, durch einen derartigen Bescheid über den Anspruch bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides negativ abgesprochen wird (Hinweis E 8. Oktober 1991, 91/08/0036). Der VwGH hält diese Auffassung mit der Bemerkung aufrecht, dass es aus Rechtsschutzgründen sowohl der erstinstanzlichen Beh als auch der Berufungsbehörde verwehrt ist, den genannten Endzeitpunkt willkürlich festzulegen. Denn sonst könnte die Beh den Anspruchswerber - vor dem Hintergrund des § 46 AlVG - entweder um Ansprüche bringen, die ihm sonst ab einem während des Verfahrens liegenden Zeitpunkt gebühren, oder zur (unter Umständen wiederholten) Stellung von Eventualanträgen zwingen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Inhalt der Berufungsentscheidung Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995080164.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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