Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §17 Abs2Leitsatz
Zurückweisung der Beschwerde wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse; keine Herstellung eines Einvernehmens mit einem EinvernehmensrechtsanwaltRechtssatz
Infolge eines Mängelbehebungsauftrags wurde die zunächst selbstverfaßte Beschwerde mit Schriftsatz vom 06.08.01 namens und mit Vollmacht des Einschreiters durch in Deutschland ansässige Rechtsanwälte eingebracht. Daß hiebei im Einvernehmen mit einem in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) gehandelt wurde, ist der Beschwerde jedoch nicht zu entnehmen; es ist deshalb davon auszugehen, daß ein solches Einvernehmen nicht hergestellt wurde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
EU-Recht, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B1886.2000Dokumentnummer
JFR_09989075_00B01886_01