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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §90;Rechtssatz
Beruhte - immer ausgehend davon, dass eine Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten der Beschwerdeführerin während des strittigen Zeitraumes überhaupt gegeben war - diese Mitarbeit nicht mehr auf einem Dienstverhältnis, so kam es darauf an, ob sie nach dem für die Fälle des § 12 Abs. 3 lit. d AlVG geltenden fiktiven Maßstab des § 12 Abs. 6 lit. d AlVG geringfügig war (vgl. zu einem Fall, auf den noch ein anderer Geringfügigkeitsmaßstab anzuwenden war, schon das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1987, Zl. 87/08/0146, VwSlg. 12551 A/1987; zur Maßgeblichkeit des fiktiven Anspruchslohns nach der nunmehrigen Regelung im Zusammenhang mit der - inzwischen aufgehobenen - gleichartigen Regelung beim Karenzurlaubsgeld die Erkenntnisse vom 14. November 1995, Zl. 95/08/0172, und vom 10. März 1998, Zl. 95/08/0284; zur Mitwirkung unter ähnlichen wie den im vorliegenden Fall gegebenen Rahmenbedingungen die beiden Erkenntnisse vom 10. März 1998, Zl. 95/08/0135, und vom 22. Dezember 1998, Zl. 98/08/0281). Die Behörde hätte daher u.a. auch Feststellungen darüber zu treffen gehabt, ob die von ihr als erwiesen angesehene Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der Form einer Mitwirkung im Erwerb ihres Ehegatten gemäß § 90 zweiter Satz ABGB ausgeübt wurde und - diesfalls - die Geringfügigkeitsgrenze des § 12 Abs. 6 lit. d AlVG überschritten wurde. Eine Mitwirkung im Sinne des § 90 ABGB setzt keine Tätigkeit im "Bereich der Haushaltsführung" voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995080205.X04Im RIS seit
18.10.2001