RS Vwgh 2000/12/20 95/08/0018

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Veröffentlicht am 20.12.2000
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §7 Abs1 Z1;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Rechtssatz

Der vom Verlust der Notstandshilfe Betroffene war vor seiner Arbeitslosigkeit zuletzt als Außendienstmitarbeiter einer Versicherung tätig. Aus einem Schreiben des Arbeitsamtes an den Arbeitslosen, in dem dieser zu einer Job-Börse eingeladen wurde, ergibt sich, dass eine Versicherung Kundenberater suche. Der Arbeitslose erschien zur Job-Börse und wurde dort von Vertretern der genannten Versicherung darauf hingewiesen, dass Mitarbeiter gesucht würden und die Möglichkeit eines weiteren Gespräches für Interessenten bestünde. Weil der Arbeitslose somit wusste, dass der genannte Dienstgeber Kundenberater suchte und zu diesem Zweck zu persönlichen Gesprächen einlud, traf den Arbeitslosen unabhängig davon, ob ihn das Arbeitsamt ausdrücklich dazu aufforderte, die Verpflichtung, von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zu unternehmen, eine Beschäftigung zu erlangen, also von sich aus unverzüglich der Einladung des erwähnten Dienstgebers Folge zu leisten und einen Termin zu vereinbaren. Eines ausdrücklichen Hinweises auf die Folgen einer Unterlassung bedarf es im Hinblick auf den eindeutigen Zweck und Inhalt der Job-Börse, dem Arbeitslosen eine neue Beschäftigung zu vermitteln, nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995080018.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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