RS Vwgh 2000/12/20 99/13/0244

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Veröffentlicht am 20.12.2000
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §232 Abs1;
BAO §289 Abs2;

Rechtssatz

Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist gem § 289 Abs 2 BAO berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen. Dies gilt auch hinsichtlich eines angefochtenen Sicherstellungsauftrages; die Berufungsbehörde hat sich in einem solchen Verfahren nicht darauf zu beschränken, ob die von der Abgabenbehörde erster Instanz herangezogenen Umstände zutreffen bzw für eine Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung kausal sind. Sie hat vielmehr auf Grund der - allerdings bereits im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gegebenen - Sachlage ohne Rücksicht darauf zu entscheiden, ob die Abgabenbehörde erster Instanz diesen vorliegenden Sachverhalt zur Begründung ihres Bescheides herangezogen hat oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999130244.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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