Index
62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §12 Abs3 litb;Rechtssatz
Die belangte Behörde durfte das Einkommen des Beschwerdeführers aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb nur dann gemäß § 140 Abs. 5 und 6 BSVG (in Verbindung mit § 5 Abs. 4 Notstandshilfeverordnung) in Anknüpfung an den Versicherungswert des § 23 BSVG ermitteln, wenn die vom Beschwerdeführer behauptete Brache eine Bewirtschaftungsmaßnahme war. Das dürfte nach den Maßstäben des Erkenntnisses vom 16. April 1991, Zl. 90/08/0155, VwSlg. 13422 A/1991, zumindest 1994 - wenigstens teilweise - auch der Fall gewesen sein, ist von der belangten Behörde aber nicht geprüft worden. War die "Brache" (im Sinne etwa auch der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Graz vom 23. November 1995, SVSlg 43.917) eine Betriebsaufgabe, so käme eine derartige Einkommensermittlung hingegen nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996080274.X01Im RIS seit
18.10.2001