RS Vwgh 2000/12/20 96/08/0274

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Veröffentlicht am 20.12.2000
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs3 litb;
AlVG 1977 §12 Abs6 litb;
AlVG 1977 §38;
BSVG §140 Abs5 idF 1990/296;
BSVG §140 Abs6 idF 1989/644;
NotstandshilfeV §5 Abs4 idF 1990/429;

Rechtssatz

Die belangte Behörde durfte das Einkommen des Beschwerdeführers aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb nur dann gemäß § 140 Abs. 5 und 6 BSVG (in Verbindung mit § 5 Abs. 4 Notstandshilfeverordnung) in Anknüpfung an den Versicherungswert des § 23 BSVG ermitteln, wenn die vom Beschwerdeführer behauptete Brache eine Bewirtschaftungsmaßnahme war. Das dürfte nach den Maßstäben des Erkenntnisses vom 16. April 1991, Zl. 90/08/0155, VwSlg. 13422 A/1991, zumindest 1994 - wenigstens teilweise - auch der Fall gewesen sein, ist von der belangten Behörde aber nicht geprüft worden. War die "Brache" (im Sinne etwa auch der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Graz vom 23. November 1995, SVSlg 43.917) eine Betriebsaufgabe, so käme eine derartige Einkommensermittlung hingegen nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996080274.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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