RS Vwgh 2000/12/20 97/13/0111

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Veröffentlicht am 20.12.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/13/0112 E 20. Dezember 2000

Rechtssatz

Die Bedeutung des § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 liegt in der Kausalitätsbegrenzung von Aufwendungen. Dass ein Steuerpflichtiger Kinder hat, hat - ebenso wie der Umstand, dass er verheiratet ist -

nicht mit seinem Beruf, sondern mit seiner Privatsphäre zu tun. Die organisatorische Gestaltung der privaten Sphäre aber gehört auch dann zur Einkommensverwendung, wenn dadurch eine Erwerbstätigkeit erst ermöglicht oder erleichtert wird (Hinweis E 20.7.1999, 99/13/0018). Aus der Sicht der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen fehlt es für eine Anerkennung der Schulgeldkosten für Kinder unter dem Aspekt der Kausalitätsbegrenzung von Aufwendungen durch die Bestimmung des § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 am Zusammenhang der Aufwendungen mit seiner Berufstätigkeit (Hinweis E 28.5.1998, 94/15/0074).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997130111.X03

Im RIS seit

20.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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