RS Vfgh 2001/9/25 B245/01

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Veröffentlicht am 25.09.2001
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
EMRK Art6 Abs2
BDG 1979 §38
BDG 1979 §141a

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versetzung eines Finanzbeamten aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen; Vorliegen einer die Versetzung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung auch ohne Disziplinarmaßnahmen möglich

Rechtssatz

Die Rechtsmeinung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer in der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben dadurch behindert sein könnte, dass - neben anderen Gründen wie beispielsweise fehlender Führungsqualifikation und fehlender sozialer Kompetenz - insbesondere durch sein Verhalten bei Behandlung näher bezeichneter Steuerfälle die notwendige Vertrauensbasis zwischen ihm und den übrigen Mitarbeitern im Finanzamt, den mit ihm zusammenarbeitenden Bediensteten der Großbetriebsprüfung Salzburg, seinen Vorgesetzten und letztlich auch der Öffentlichkeit nachhaltig gestört sei und insofern ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung gegeben sei, ist als vertretbar zu qualifizieren (siehe zum Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer E v 25.09.01, B737/00).

Die Mitwirkung eines befangenen Organes bei der Entscheidung der ersten Instanz wird durch eine Berufungsentscheidung, der dieser Mangel nicht anhaftet, gegenstandslos (vgl. VfSlg. 14.772/1997 mHa. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Keine Verletzung des Art6 Abs2 EMRK.

Da Zweck eines Versetzungsverfahrens nicht die Ahndung rechtswidrigen Verhaltens ist, unterliegt ein solches Verfahren auch nicht den in Art6 EMRK aufgestellten Anforderungen an ein Strafverfahren, mag eine Versetzungsentscheidung vom Betroffenen auch als belastend empfunden werden.

Die Frage, ob eine Versetzung mit wichtigen dienstlichen Interessen begründet werden kann, ist unabhängig von der Frage zu sehen, ob das hiefür maßgebliche Verhalten des Beamten auch disziplinarrechtlichen Sanktionen unterliegt. Es kann daher eine die Versetzung rechtfertigende Dienstpflichtverletzung vorliegen, ohne dass eine disziplinäre Maßnahme getroffen wird.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Disziplinarrecht, Versetzung, Befangenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B245.2001

Dokumentnummer

JFR_09989075_01B00245_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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