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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versetzung eines Finanzbeamten aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen; Vorliegen einer die Versetzung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung auch ohne Disziplinarmaßnahmen möglichRechtssatz
Die Rechtsmeinung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer in der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben dadurch behindert sein könnte, dass - neben anderen Gründen wie beispielsweise fehlender Führungsqualifikation und fehlender sozialer Kompetenz - insbesondere durch sein Verhalten bei Behandlung näher bezeichneter Steuerfälle die notwendige Vertrauensbasis zwischen ihm und den übrigen Mitarbeitern im Finanzamt, den mit ihm zusammenarbeitenden Bediensteten der Großbetriebsprüfung Salzburg, seinen Vorgesetzten und letztlich auch der Öffentlichkeit nachhaltig gestört sei und insofern ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung gegeben sei, ist als vertretbar zu qualifizieren (siehe zum Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer E v 25.09.01, B737/00).
Die Mitwirkung eines befangenen Organes bei der Entscheidung der ersten Instanz wird durch eine Berufungsentscheidung, der dieser Mangel nicht anhaftet, gegenstandslos (vgl. VfSlg. 14.772/1997 mHa. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Keine Verletzung des Art6 Abs2 EMRK.
Da Zweck eines Versetzungsverfahrens nicht die Ahndung rechtswidrigen Verhaltens ist, unterliegt ein solches Verfahren auch nicht den in Art6 EMRK aufgestellten Anforderungen an ein Strafverfahren, mag eine Versetzungsentscheidung vom Betroffenen auch als belastend empfunden werden.
Die Frage, ob eine Versetzung mit wichtigen dienstlichen Interessen begründet werden kann, ist unabhängig von der Frage zu sehen, ob das hiefür maßgebliche Verhalten des Beamten auch disziplinarrechtlichen Sanktionen unterliegt. Es kann daher eine die Versetzung rechtfertigende Dienstpflichtverletzung vorliegen, ohne dass eine disziplinäre Maßnahme getroffen wird.
Schlagworte
Dienstrecht, Disziplinarrecht, Versetzung, BefangenheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B245.2001Dokumentnummer
JFR_09989075_01B00245_01