TE Vfgh Beschluss 2005/6/22 B830/04

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Veröffentlicht am 22.06.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit Eingabe vom 12.1.2005 begehrt der Einschreiter die Aufhebung des hg. Beschlusses vom 25.8.2004, B830/04-7, mit dem sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 18.5.2004, Zl. UVS-03/P/7/3140/2003/2, abgewiesen wurde, und beantragt erneut die Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes gab der für den Einschreiter gerichtlich bestellte Sachwalter (Beschluss des Bezirksgerichtes Neunkirchen vom 3.3.2004, Zl. 11 P 155/03 p) bekannt, dass er die Prozesshandlungen nicht genehmige.

Die Eingabe war daher wegen Mangels der Legitimation zurückzuweisen (vgl. zB VfGH 9.6.1998, B2538/97; 26.9.2000, B39/00; 12.6.2001, B306/01).

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B830.2004

Dokumentnummer

JFT_09949378_04B00830_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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