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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §23 Z1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/13/0237 E 20. Dezember 2000Rechtssatz
Der VwGH vermag die Ansicht, die mangelnde "Disponierbarkeit" hinsichtlich einzelner Minderheitsliegenschaftsanteile liege nicht vor, nicht zu teilen. Zwar ist es richtig, dass auch über derartige Anteile in Zusammenhang mit einer Veräußerung der Eigentümer alleine verfügen (disponieren) kann, allerdings entspricht es der Lebenserfahrung, dass für solche Anteile bei schlichtem Miteigentum kaum ein dem entsprechend anteiligen Vermögenswert entsprechender Preis zu erzielen ist, woraus aber folgt, dass sich solche Objekte - ohne Hinzutreten anderer Umstände, wie etwa gesonderter Nutzungsvereinbarungen, in erster Linie zur Vermögensnutzung durch Fruchtziehung, aber kaum zur Vermögensverwertung oder Vermögensumschichtung eignen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998130236.X04Im RIS seit
11.02.2002Zuletzt aktualisiert am
13.12.2016