RS Vwgh 2000/12/20 98/13/0236

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Veröffentlicht am 20.12.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §23 Z1;
EStG 1988 §23 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/13/0237 E 20. Dezember 2000

Rechtssatz

Der VwGH vermag die Ansicht, die mangelnde "Disponierbarkeit" hinsichtlich einzelner Minderheitsliegenschaftsanteile liege nicht vor, nicht zu teilen. Zwar ist es richtig, dass auch über derartige Anteile in Zusammenhang mit einer Veräußerung der Eigentümer alleine verfügen (disponieren) kann, allerdings entspricht es der Lebenserfahrung, dass für solche Anteile bei schlichtem Miteigentum kaum ein dem entsprechend anteiligen Vermögenswert entsprechender Preis zu erzielen ist, woraus aber folgt, dass sich solche Objekte - ohne Hinzutreten anderer Umstände, wie etwa gesonderter Nutzungsvereinbarungen, in erster Linie zur Vermögensnutzung durch Fruchtziehung, aber kaum zur Vermögensverwertung oder Vermögensumschichtung eignen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998130236.X04

Im RIS seit

11.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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