RS Vwgh 2000/12/20 98/08/0052

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Veröffentlicht am 20.12.2000
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §111;
ASVG §114 Abs2;
ASVG §67 Abs10;
BAO §80 Abs1;
VStG §9;

Rechtssatz

Mit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12. Dezember 2000, Zlen. 98/08/0191, 0192, hat der Verwaltungsgerichtshof in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 67 Abs. 10 ASVG in der von der belangten Behörde herangezogenen Fassung ausgesprochen, zu den "den Vertretern auferlegten Pflichten", an deren schuldhafte Verletzung die in der erwähnten Bestimmung vorgesehene Haftung anknüpfe, gehöre - mangels einer dem § 80 Abs. 1 BAO entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschrift - nicht auch die allgemeine Pflicht der Vertreter gegenüber den Beitragsgläubigern, für die Entrichtung der Beiträge Sorge zu tragen. Anknüpfungspunkt für die persönliche Haftung der im § 67 Abs. 10 ASVG genannten Vertreter sind nach diesem Erkenntnis die Melde-, Anzeige- und Auskunftspflichten, insoweit sie gemäß § 111 ASVG in Verbindung mit § 9 VStG gegenüber dem gesetzlichen Vertreter verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert sind und ihn daher persönlich treffen und die in § 114 Abs. 2 ASVG sanktionierte Pflicht zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmeranteile.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998080052.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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