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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151;Rechtssatz
Aus dem Umstand, dass der Reiseleiter in Ausführung seines Auftrags tage- und wochenlang von seinem Wohnort entfernt und nicht einmal in der Lage sei, über seine Freizeit nach Gutdünken zu verfügen, kann nicht entscheidend auf eine Eingliederung in den Organismus des Reiseveranstalters geschlossen werden. Während der Ausführung des Auftrages agiert der Reiseleiter regelmäßig gerade nicht unter der Leitung des Auftraggebers, sondern hat die Entscheidungen, die zur Erfüllung der im Reiseprogramm vorgesehenen Leistungen gegenüber den Reiseteilnehmern führen, autonom zu treffen. Es kann somit von einer zeitlichen und organisatorischen Eingliederung des Reiseleiters in das Unternehmen des Reiseveranstalters keine Rede sein, weil jener seine Tätigkeit nach freier, bzw in sachlicher Hinsicht durch die Art der jeweiligen Reiseveranstaltung vorgegebenen Zeiteinteilung ausübt. Überdies kommt dem von der belBeh unzutreffenderweise als gegeben erachteten Merkmal der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Auftraggebers bei der gebotenen Gesamtbetrachtung im Beschwerdefall keine wesentliche Bedeutung zu, wenn die Arbeitsleistung wie hier im Wesentlichen außerhalb der dem Auftraggeber zugerechneten örtlichen Einrichtungen erbracht wird (Hinweis E 1.12.1992 88/14/0115).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999130223.X05Im RIS seit
16.03.2001Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013