RS Vwgh 2000/12/20 96/08/0164

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Veröffentlicht am 20.12.2000
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §39 Abs1 Z2;
SondernotstandshilfeV 1995 §1;

Rechtssatz

Ob eine Unterbringungsmöglichkeit für ein bestimmtes Kind nicht geeignet ist, weil ihre Inanspruchnahme Entwicklungsschäden für das Kind befürchten lässt, hat die Behörde, wenn entsprechend konkrete Behauptungen erhoben werden, je nach deren Art und Gewicht in geeigneter Weise zu ermitteln. Dabei kann es - etwa dann, wenn ärztliche Bestätigungen vorgelegt werden, die sich der Entscheidung aber nicht ohne weiters als ausreichend und überzeugend zu Grunde legen lassen - auch erforderlich sein, einen Amtssachverständigen beizuziehen. Sollte zur Vermeidung dieses Verfahrensaufwandes von "Umständen, die in der Person des Kindes gelegen sind," bei der Entscheidung über den Antrag auf Sondernotstandshilfe von vornherein abgesehen werden, so würde dies aber dem Gesetz widersprechen. Im vorliegenden Fall konnte der psychologische "Bericht", auf den sich der Standpunkt der Berufungswerberin im Wesentlichen stützte, mit seinen allgemein gehaltenen Ausführungen zur "Fremdelphase" im dritten Lebensjahr sowie dazu, dass es Kindern ab einem Alter von drei Jahren "bereits leichter" gelinge, sich von ihrer Hauptbezugsperson zu lösen und vermehrt Außenkontakte aufzunehmen, und auch insoweit, als in diesem Bericht - wie in der vorgelegten ärztlichen Bestätigung - auf die Vorteile einer persönlichen Betreuung eines Kleinkindes durch dessen Mutter verwiesen wurde, keinen Ermittlungsbedarf auslösen. Dies hätte bei isolierter Betrachtung auch für die darin vertretene, aber nicht ohne Weiteres nachvollziehbare Ansicht gegolten, das Kind habe durch die Trennung der Eltern "bereits sehr früh" - nämlich vor seiner Geburt - "ein Verlusterlebnis erfahren". Auf die weitere Behauptung, die Inanspruchnahme einer Tagesmutter wäre vor diesem Hintergrund als "neuerliches Verlusterlebnis" der "weiteren Entwicklung" des Kindes "abträglich" gewesen, hätte die Berufungsbehörde aber - nach Einholung zumindest der Stellungnahme eines Amtssachverständigen zur Frage der Schlüssigkeit des "Berichtes" - sachlich eingehen müssen. Wäre die Berufungsbehörde zu der Ansicht gekommen, der psychologische Bericht und das von der Berufungswerberin erstattete Vorbringen könnten als Hinweise auf Besonderheiten in der Entwicklung des Kindes verstanden werden, die auf die Möglichkeit der Gefahr einer Entwicklungsschädigung hindeuteten, so hätte sie das Ermittlungsverfahren in geeigneter Weise noch weiter ergänzen müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996080164.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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