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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ASVG §551 Abs1 Z10 idF 1993/335;Rechtssatz
In der von Marhold bearbeiteten Textausgabe (Kodex des österreichischen Rechts, Sozialversicherung) wurde zur mit BGBl. Nr. 247/1992 kundgemachten Aufhebung des § 38 Abs. 7 BSVG von der 14. Auflage (1993) bis zur 20. Auflage (1998) Folgendes ausgeführt: "§ 38 Abs. 7 wurde vom VfGH (10.3.1992, GZ 229/91-7) mit Ablauf des 28.2.1993 aufgehoben. Durch BGBl 1993/337 soll der Ausdruck 'Abs. 4' durch den Ausdruck 'Abs. 4 Z 2 bzw. 3' ersetzt werden. Diese Änderung geht wegen der bereits erfolgten Aufhebung ins Leere. BGBl 1993/337 trat in diesem Punkt am 1.7.1993 in Kraft." Diesen Ausführungen ist - mit der Maßgabe, dass das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 13028) nicht zur "GZ 229/91-7", sondern zur Zahl G 299/91 erging und die "ins Leere" gehende Änderung nicht erst am 1. Juli 1993 "in Kraft" trat - zu folgen: Mit der 18. BSVG-Novelle (BGBl Nr 337/1993) hat der Gesetzgeber - wie von Marhold richtig hervorgehoben und mit den Worten, der von ihnen wiedergegebene Text sei vom Gesetzgeber "offenbar beabsichtigt", aber "nicht in dieser Form beschlossen" worden, auch von Teschner/Widlar, Die Sozialversicherung der Bauern, eingeräumt - in einer Bestimmung, die bereits außer Kraft getreten und im BSVG in der Fassung, auf die sich die Novelle bezog, nicht mehr enthalten war, einen Ausdruck ("Abs. 4") durch einen anderen Ausdruck ("Abs. 4 Z 2 bzw. 3") "ersetzt", wobei sich das Recht, in dem sich die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt verletzt erachtet, aus dem neu eingeführten Ausdruck - allein - nicht ableiten lässt. Dass der neu eingeführte Ausdruck - anders als von Marhold angenommen - nicht erst mit 1. Juli 1993, sondern schon mit 1. März 1993 "in Kraft" trat, ist nur ein weiterer Hinweis auf die im Ausschussbericht vom 19. Februar 1993 (970 BlgNR XVIII. GP 2) dokumentierten Absichten, aber kein Ersatz für die hier - anders als im Fall des § 67 Abs. 9 ASVG - erforderliche neuerliche Inkraftsetzung der übrigen Teile der aufgehobenen Bestimmung (vgl. zu einem ähnlichen Problem im Zusammenhang mit der Änderung einer nicht in Kraft getretenen Verordnung den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 2000, V 91/97).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999080010.X01Im RIS seit
01.03.2001