RS Vwgh 2000/12/20 2000/08/0090

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Veröffentlicht am 20.12.2000
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §46;
AlVG 1977 §6 Abs1;

Rechtssatz

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag die begehrte Leistung durch Ankreuzen des Arbeitslosengeldes ausdrücklich bezeichnet hat, enthob die Behörde nicht von der Prüfung, ob im Falle des Nichtbestehens eines Anspruches auf Arbeitslosengeld die Voraussetzungen einer anderen der in § 6 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Leistungen erfüllt sind. Im Falle des beschäftigungslosen Antragstellers wäre naheliegenderweise der Anspruch auf Notstandshilfe zu prüfen gewesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000080090.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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