Index
62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §46;Rechtssatz
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag die begehrte Leistung durch Ankreuzen des Arbeitslosengeldes ausdrücklich bezeichnet hat, enthob die Behörde nicht von der Prüfung, ob im Falle des Nichtbestehens eines Anspruches auf Arbeitslosengeld die Voraussetzungen einer anderen der in § 6 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Leistungen erfüllt sind. Im Falle des beschäftigungslosen Antragstellers wäre naheliegenderweise der Anspruch auf Notstandshilfe zu prüfen gewesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000080090.X01Im RIS seit
18.10.2001