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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §144;Rechtssatz
Eine Nachschau gem § 144 BAO stellt nur eine beaufsichtigende Maßnahme zum Zwecke der äußeren Kontrolle dar (Hinweis E 5. Juli 1999, 98/16/0145). Aus dem Ergebnis einer derartigen Kontrollmaßnahme ergibt sich insb kein Hindernis für eine Buch- und Betriebsprüfung gem §§ 147 ff BAO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000160303.X01Im RIS seit
02.04.2001