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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Nach Auffassung der belangten Behörde wäre bei Existenz zweier Herkunftsstaaten stets notwendiger Inhalt eines Asylantrages, die Verfolgungsgefahr bezüglich dieser beiden Staaten darzustellen; bei Fehlen entsprechender Angaben auch nur zu einem der beiden Staaten wäre der Asylantrag nicht ab-, sondern - wie mit dem bekämpften Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG geschehen - zurückzuweisen. Eine Vervollständigung dergestalt, dass der - nach Ansicht der belangten Behörde - "konstitutive Bestandteil" (und daher der "wesensgestaltende" Inhalt) eines Asylantrages nachgeholt wird, könnte schon rein logisch niemals eine - von der belangten Behörde für eine derartige Fallkonstellation angenommene - "Wesensänderung" iSd § 13 Abs. 8 AVG bewirken.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000010311.X01Im RIS seit
08.03.2001