RS Vwgh 2000/12/21 2000/01/0311

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Veröffentlicht am 21.12.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7;
AVG §13 Abs8 idF 1998/I/158;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Nach Auffassung der belangten Behörde wäre bei Existenz zweier Herkunftsstaaten stets notwendiger Inhalt eines Asylantrages, die Verfolgungsgefahr bezüglich dieser beiden Staaten darzustellen; bei Fehlen entsprechender Angaben auch nur zu einem der beiden Staaten wäre der Asylantrag nicht ab-, sondern - wie mit dem bekämpften Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG geschehen - zurückzuweisen. Eine Vervollständigung dergestalt, dass der - nach Ansicht der belangten Behörde - "konstitutive Bestandteil" (und daher der "wesensgestaltende" Inhalt) eines Asylantrages nachgeholt wird, könnte schon rein logisch niemals eine - von der belangten Behörde für eine derartige Fallkonstellation angenommene - "Wesensänderung" iSd § 13 Abs. 8 AVG bewirken.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000010311.X01

Im RIS seit

08.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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