RS Vwgh 2000/12/21 98/06/0137

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2000
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Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L85005 Straßen Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §52;
LStG Slbg 1972 §40 Abs1 litb;
ROG Tir 1994;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/06/0105 E 11. September 1997 RS 1 (hier: Der Sachverständige hat bei der Prüfung der Frage, ob ein Gemeingebrauch im Sinne des § 40 Abs 1 lit b Slbg LStG 1972 vorliege, lediglich allgemeine (fiktive) Fahrbewegungen seinen Frequenzberechnungen zu Grunde gelegt, ohne zu unterscheiden, ob sich die Benützung der gegenständlichen Privatstraße durch Anrainer, deren Mitbewohner, Besucher und Zulieferer auf zivilrechtliche Titel gründet, und ohne zu beachten, dass diese auf Sondertiteln beruhende Benützung außer Betracht zu bleiben hatte)

Stammrechtssatz

Gutachten, die auf unzutreffende rechtliche Grundlagen gestützt werden (hier: Stmk ROG idF LGBl 1991/41 anstatt idF LGBl 1989/15, bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens sei daher nicht mehr die typenmäßige Zulässigkeit zu prüfen, sondern auch alle im Projekt vorgesehenen im Interesse des Nachbarschaftsschutzes gelegenen Maßnahmen) können dann nicht zur Versagung des Baugesuches herangezogen werden, wenn die richtigerweise anzuwendende Rechtsgrundlage einen anderen Beurteilungsmaßstab gebietet, als die fälschlich herangezogene Rechtsgrundlage. Vielmehr ist die Behörde aufgrund des § 37 AVG gehalten, Gutachten einzuholen, die auf jene Fragen eingehen, die aufgrund der richtigerweise anzuwendenden Rechtslage maßgeblich sind.

Schlagworte

Gutachten rechtliche Beurteilung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Sachverständiger Aufgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998060137.X02

Im RIS seit

23.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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