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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/06/0105 E 11. September 1997 RS 1 (hier: Der Sachverständige hat bei der Prüfung der Frage, ob ein Gemeingebrauch im Sinne des § 40 Abs 1 lit b Slbg LStG 1972 vorliege, lediglich allgemeine (fiktive) Fahrbewegungen seinen Frequenzberechnungen zu Grunde gelegt, ohne zu unterscheiden, ob sich die Benützung der gegenständlichen Privatstraße durch Anrainer, deren Mitbewohner, Besucher und Zulieferer auf zivilrechtliche Titel gründet, und ohne zu beachten, dass diese auf Sondertiteln beruhende Benützung außer Betracht zu bleiben hatte)Stammrechtssatz
Gutachten, die auf unzutreffende rechtliche Grundlagen gestützt werden (hier: Stmk ROG idF LGBl 1991/41 anstatt idF LGBl 1989/15, bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens sei daher nicht mehr die typenmäßige Zulässigkeit zu prüfen, sondern auch alle im Projekt vorgesehenen im Interesse des Nachbarschaftsschutzes gelegenen Maßnahmen) können dann nicht zur Versagung des Baugesuches herangezogen werden, wenn die richtigerweise anzuwendende Rechtsgrundlage einen anderen Beurteilungsmaßstab gebietet, als die fälschlich herangezogene Rechtsgrundlage. Vielmehr ist die Behörde aufgrund des § 37 AVG gehalten, Gutachten einzuholen, die auf jene Fragen eingehen, die aufgrund der richtigerweise anzuwendenden Rechtslage maßgeblich sind.
Schlagworte
Gutachten rechtliche Beurteilung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Sachverständiger AufgabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998060137.X02Im RIS seit
23.02.2001