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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §248;Rechtssatz
Der Bf wurde als Verpächter gem § 5 Abs 2 Wr GetränkesteuerG 1971 zur Haftung herangezogen, wobei ihm gleichzeitig mit dem Haftungsbescheid der Abgabenbescheid gegenüber der Primärschuldnerin zugestellt wurde. Er war gem § 193 Abs 1 Wr LAO zu einer Berufung gegen den Abgabenbescheid berechtigt. Er hat zwar nur gegen den Haftungsbescheid berufen, inhaltlich aber allein ein Vorbringen gegen den Abgabenbescheid erstattet, in dem er behauptete, dass seit Februar 1991 ein getränkesteuerpflichtiger Umsatz gar nicht getätigt worden wäre. Wenn die Berufungsbehörde über seine Einwendungen gegen den Abgabenbescheid trotzdem abgesprochen hat, konnte allein dadurch eine Verletzung von Rechten des Bf nicht eintreten.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997160340.X01Im RIS seit
02.07.2001