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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
BAO §184 Abs1;Rechtssatz
Der VwGH hat beispielsweise im Erkenntnis vom 26. November 1998, 95/16/0222, ausgesprochen, dass es Ziel der Schätzung ist, die Besteuerungsgrundlagen, soweit sie sich nicht anhand der Unterlagen des Abgabepflichtigen, auf Grund seiner Bücher und Aufzeichnungen sowie der Abgabenerklärungen zuverlässig ermitteln oder berechnen lassen, möglichst zutreffend festzustellen, und zwar so, dass das Ergebnis die größere Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hat, um auf diese Weise den tatsächlichen abgabenrechtsbedeutsamen Verhältnissen und wirtschaftlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen. Schätzungen ist weiters immer eine gewisse Ungenauigkeit immanent.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997160334.X01Im RIS seit
02.04.2001