RS Vwgh 2000/12/21 97/16/0334

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2000
beobachten
merken

Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs1;
LAO Tir 1984 §147 Abs1;

Rechtssatz

Der VwGH hat beispielsweise im Erkenntnis vom 26. November 1998, 95/16/0222, ausgesprochen, dass es Ziel der Schätzung ist, die Besteuerungsgrundlagen, soweit sie sich nicht anhand der Unterlagen des Abgabepflichtigen, auf Grund seiner Bücher und Aufzeichnungen sowie der Abgabenerklärungen zuverlässig ermitteln oder berechnen lassen, möglichst zutreffend festzustellen, und zwar so, dass das Ergebnis die größere Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hat, um auf diese Weise den tatsächlichen abgabenrechtsbedeutsamen Verhältnissen und wirtschaftlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen. Schätzungen ist weiters immer eine gewisse Ungenauigkeit immanent.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997160334.X01

Im RIS seit

02.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten