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41/01 SicherheitsrechtNorm
SPG 1991 §16 Abs2;Rechtssatz
38a Abs 1 SPG ermächtigt zur Wegweisung, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen, insb wegen eines vorausgegangenen gefährlichen Angriffs anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff bevor. Die Tatsache, dass unmittelbar vor oder im Zuge des polizeilichen Einschreitens ein gefährlicher Angriff stattgefunden hat, legitimiert allein noch nicht zur Wegweisung. Einem solchen vorangegangenen gefährlichen Angriff kommt jedoch eine wichtige, im Gesetz herausgestrichene Indizwirkung zu (Wiederin, Sicherheitspolizeirecht, Rz 479). Die Folge, dass wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs ein gefährlicher Angriff bevorsteht, wird vom Gesetz aber nicht vermutet, sondern ist eben vom einschreitenden Organ zu beurteilen. Dabei ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen und zunächst zu fragen, ob er vertretbar annehmen konnte, dass ein gefährlicher Angriff erfolgt ist und ob ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht (Hinweis E vom 29. 7. 1998, 97/01/0448). Auf Grund des sich ihm bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Drohende "bloße" Belästigungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs reichen daher nicht aus (Hinweis Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, 106).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000010003.X02Im RIS seit
28.02.2001