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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/10/0192 E 24. Jänner 1994 RS 4Stammrechtssatz
Parteienerklärungen im Verfahren sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen; es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muß. Besondere Vorsicht ist bei der Annahme eines Verzichtes der Partei auf eine in den Verfahrensvorschriften oder im materiellen Recht begründete Rechtsposition geboten; diese Annahme ist nur zulässig, wenn die entsprechenden Erklärungen der Partei keinen Zweifel offenlassen. Gegebenenfalls hat die Behörde eine Klarstellung durch die Partei herbeizuführen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000010057.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
10.03.2009