RS Vfgh 2001/9/27 G152/01

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Veröffentlicht am 27.09.2001
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Index

80 Land-und Forstwirtschaft
80/04 Wettbewerbsrecht

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
DüngemittelG 1994 §5 Abs2 Z5 idF BGBl I 23/2001
DüngemittelG 1994 §6
DüngemittelG 1994 §9a
DüngemittelV 1994
Informationsrichtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.06.98. 98/34/EG Art9

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung im Düngemittelgesetz 1994 über das Verbot des Inverkehrbringens von - tierische Proteine iSd Tiermehlgesetzes enthaltenden - Düngemitteln infolge Zumutbarkeit der Erwirkung eines Bescheides angesichts des Außerkrafttretens von Festlegungen in der Düngemittelverordnung 1994 wegen Neuregelung der gesetzlichen Grundlage; kein Verstoß gegen die Informationsrichtlinie bei Erlassung der Novelle

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §5 Abs2 Z5 DüngemittelG 1994 idF BGBl I 23/2001.

Die das Inverkehrbringen von (tierische Proteine iSd Tiermehl-Gesetzes enthaltenden) Düngemitteln verbietende Bestimmung des §5 Abs2 Z5 DüngemittelG 1994 trat am 14.03.01 in Kraft. Mit diesem Tag sind daher auch sämtliche - in der Neuregelung keine gesetzliche Deckung findenden - typenmäßigen Festlegungen der DüngemittelV 1994 außer Kraft getreten.

Die von der Antragstellerin hergestellten, tierische Proteine iSd Tiermehl-Gesetzes enthaltenden Produkte sind daher nicht (mehr) durch die DüngemittelV 1994 zugelassen. Für nicht (mehr) durch die Verordnung gemäß §6 DüngemittelG 1994 zugelassene Typen von Düngemitteln sieht aber §9a DüngemittelG 1994 ausdrücklich ein individuelles, in die Erlassung eines Bescheides mündendes Antragsverfahren vor.

Auf die materiellen Erfolgschancen des dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Rechtsweges kommt es nicht an.

Keine Zweifel an der Anwendbarkeit der Novelle BGBl I 23/2001 aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht.

Österreich nahm für die Notifikation der Novelle BGBl I 23/2001 das Dringlichkeitsverfahren nach Art9 Abs7 der Informationsrichtlinie, 98/34/EG, in Anspruch, weil die Erlassung der betreffenden technischen Vorschrift ohne vorhergehende Konsultation der Kommission aus dringenden Gründen, die sich auf den Schutz der Gesundheit der Menschen und Tiere im Zusammenhang mit dem BSE-Problem bezogen, erforderlich war. Mit ihrer Mitteilung SG(2001) D/51063, derzufolge "die betreffende Notifizierungsakte am 15-05-2001 ... vorzeitig geschlossen wurde", hat die Kommission jedenfalls zum Ausdruck gebracht, daß sie ihre ursprünglichen Zweifel an der Inanspruchnahme des Dringlichkeitsverfahrens durch Österreich hintangestellt hat.

Entscheidungstexte

  • G 152/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.09.2001 G 152/01

Schlagworte

Düngemittel, EU-Recht, EU-Recht Richtlinie, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:G152.2001

Dokumentnummer

JFR_09989073_01G00152_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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