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21/02 AktienrechtNorm
AktG 1965 §197 Abs6;Rechtssatz
Über den Katalog des § 18 Abs 2 GGG hinaus findet eine (gerichtsgebührenrelevante) Streitwertveränderung auch in den Fällen des § 60 Abs 1 JN statt (Hinweis Tschugguel-Pötscher, Gerichtsgebühren6, Anm 3 zu § 18 GGG). Dem ist der VwGH im E vom 16. Dezember 1999, 99/16/0309, gefolgt: Über den Katalog des § 18 Abs 2 GGG hinaus findet eine Streitwertänderung auch in den Fällen des § 60 JN, auf den § 14 GGG verweist, statt; die Streitwertbestimmung des Gerichtes ist für die Berechnung der Gerichtsgebühr bindend. Es besteht kein Anlass, die auf § 197 Abs 6 AktG beruhende Streitwertbestimmung durch das Gericht anders zu behandeln (Hinweis Arnold, AnwBl 1993/4376, zum E vom 17. September 1992, 91/16/0090).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997160360.X03Im RIS seit
20.02.2002