RS Vwgh 2000/12/21 2000/16/0361

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Veröffentlicht am 21.12.2000
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Index

32/06 Verkehrsteuern
98/01 Wohnbauförderung

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
WFG 1984 §53 Abs4;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH insb zu § 4 Abs 1 Z 2 (lit a) GrEStG 1955 ist eine Wohnstätte (ein Gebäude) dann als errichtet anzusehen, wenn die baulichen Arbeiten daran beendet sind. Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn das Wohnhaus benützbar bzw seinem Zweck entsprechend bewohnbar fertiggestellt ist (Hinweis E 27. Jänner 1978, 2407/77; E 30. April 1981, 16/3465/78; E 18. Oktober 1984, 82/16/0129).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000160361.X01

Im RIS seit

02.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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