RS Vwgh 2000/12/21 97/16/0404

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Veröffentlicht am 21.12.2000
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §35 Abs2;
FinStrG §37 Abs1 lita;
FinStrG §8 Abs1;

Rechtssatz

Ob Handlungen mit dem Ziel erfolgen, Abgaben zu verkürzen, beruht auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang. Auf diesen kann nur aus dem Verhalten des Täters geschlossen werden, soweit es nach außen in Erscheinung tritt. Es sind dabei auch alle sonstigen Sachverhaltselemente zu würdigen (Hinweis E 17. September 1992, 91/16/0093).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997160404.X02

Im RIS seit

02.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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