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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §35 Abs2;Rechtssatz
Ob Handlungen mit dem Ziel erfolgen, Abgaben zu verkürzen, beruht auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang. Auf diesen kann nur aus dem Verhalten des Täters geschlossen werden, soweit es nach außen in Erscheinung tritt. Es sind dabei auch alle sonstigen Sachverhaltselemente zu würdigen (Hinweis E 17. September 1992, 91/16/0093).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997160404.X02Im RIS seit
02.04.2001