RS Vfgh 2001/9/27 B514/99 ua

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Veröffentlicht am 27.09.2001
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs2
Flächenwidmungsplan 1997 der Stadt Salzburg vom 08.07.98
GefahrenzonenpläneV §1
Sbg BaupolizeiG §9, §10
Sbg BebauungsgrundlagenG §22
Sbg RaumOG 1998 §17 Abs5 litb
Sbg RaumOG 1998 §24 Abs3

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der Kenntnisnahme einer Bauanzeige für ein Einfamilienhaus wegen Grünlandwidmung des betreffenden Grundstücks; keine Gesetzwidrigkeit dieser Widmung in Verbindung mit der Kennzeichnung als Wildbachgefahrenzone im roten Gefährdungsbereich

Rechtssatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Rückwidmung der Grundstücke der Beschwerdeführer in Grünland/sonstige Gebiete in Verbindung mit der Ausweisung als rote Gefahrenzone infolge deren Lage im Gefährdungsbereich des Hochwassers.

Der aufgrund des Forstgesetzes erlassene Gefahrenzonenplan vermag zwar die Gemeinde bei Erlassung von Planungsnormen nicht unmittelbar zu binden, der Verordnungsgeber ist jedoch berechtigt, die im Gefahrenzonenplan zum Ausdruck kommenden Gefährdungen eines Grundstückes durch Lawinen oder Wildbäche als Grundlage für die eigene Entscheidung über die Frage der Eignung eines Grundstückes als Bauland heranzuziehen (vgl. VfSlg. 15.136/1998).

Der Verfassungsgerichtshof hegt keine Bedenken dagegen, dass die Tatsache der Ausweisung eines Grundstückes als rote Gefahrenzone im vorliegenden Fall zum Urteil der Planungsbehörde geführt hat, das Grundstück sei im Gefährdungsbereich des Hochwassers gelegen und dürfe daher nicht als Bauland gewidmet werden.

Hinweis des Gemeinderates auf die seitens der "Wildbach- und Lawinenverbauung" nicht erfolgte Bewilligung einer Ausnahme vom Entstehen eines Hinderungsgrundes im Falle der Bebauung.

Die "Ausnahmegenehmigung" (iS des entsprechenden Erlasses des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft) stellt keinen Akt der Hoheitsverwaltung dar, sondern beseitigt lediglich einen Hinderungsgrund für den Einsatz von Förderungsmitteln des Bundes für Wildbach- und Lawinenverbauungen.

Im Hinblick auf die Erschließungsverpflichtung der Stadt Salzburg war es aber nicht unsachlich, auch die Frage, ob trotz Verbauung des Grundstücks Nr. 1132/38 weiterhin Förderungsmittel unter dem Titel der Wildbachverbauung zur Verfügung gestellt werden, für die Entscheidung über die Baulandeignung mitzubedenken.

Dass sich nachträglich herausgestellt hat, dass bei Einhaltung verschiedener Bedingungen auch im Falle einer Bebauung des Grundstückes Bundesmittel unter dem Titel der Wildbachverbauung zur Verfügung stehen, führt nicht zur Gesetzwidrigkeit der Widmung, weil diese Tatsache erst nach Beschlussfassung über den Flächenwidmungsplan offenkundig wurde und außerdem nicht sichergestellt war, dass die in der Ausnahmegenehmigung enthaltenen Bedingungen, auf deren Einhaltung die Baubehörde keinen Einfluss nehmen kann, auch tatsächlich eingehalten werden.

Eine Abwägung der öffentlichen Interessen mit den Interessen des Grundeigentümers kommt dann nicht in Betracht, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Gesetz die Ausweisung eines hochwassergefährdeten Gebietes als Bauland verbietet.

Die Beschwerdeführer hatten vor Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes 1997 der Stadt Salzburg einen Rechtsanspruch auf Erklärung des Grundstücks Nr. 1132/38 zum Bauplatz, wogegen die Bauplatzerklärung infolge der Ausweisung dieses Grundstücks als Grünland ex lege erloschen ist.

Entscheidungstexte

  • B 514/99 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 27.09.2001 B 514/99 ua

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bauplatzgenehmigung, Forstwesen, Wildbäche, Förderungen, Interessenabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B514.1999

Dokumentnummer

JFR_09989073_99B00514_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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