Index
L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §260;Rechtssatz
Es spricht nichts gegen eine neuerliche Berufungsvorentscheidung nach Aufhebung einer Berufungsentscheidung durch den VwGH, weil damit die Berufung wieder unerledigt und dem Gesetz entsprechend zu behandeln ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997160343.X01Im RIS seit
02.04.2001