RS Vwgh 2000/12/21 99/06/0145

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Veröffentlicht am 21.12.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
VStG §24;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Überflüssige Spruchbestandteile, die keine Bindungswirkung entfalten, vermögen (auch wenn sie teilweise unrichtig sein sollten) keine Rechtswidrigkeit des Strafbescheides zu begründen (Hinweis auf die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II², bei E 3 und 4 zu § 44a VStG angeführte Judikatur).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Diverses Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999060145.X02

Im RIS seit

09.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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