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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AktG 1965 §197 Abs6;Rechtssatz
Es scheint nicht gerechtfertigt, die richterliche Streitwertänderung gem § 60 Abs 1 JN oder gem § 197 Abs 6 AktG anders zu behandeln als die Streitwertbemessung nach § 7 RAT. § 18 Abs 2 Z 1 GGG ist daher einer erweiterenden Interpretation durchaus zugänglich. Auch der Umstand, dass ein Antrag einer Partei nach § 7 RAT spätestens bei der ersten zur mündlichen Streitverhandlung anberaumten Tatsachentagsatzung, ein Antrag nach § 197 Abs 6 AktG aber bis zum Schluss der Streitverhandlung gestellt werden kann, läßt eine unterschiedliche Behandlung nicht sachlich erscheinen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997160360.X04Im RIS seit
20.02.2002