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24/01 StrafgesetzbuchNorm
SPG 1991 §16 Abs2;Rechtssatz
Das bloße Misshandeln (Schlagen) bildet eine gerichtlich strafbare Handlung nur, wenn es öffentlich oder vor mehreren Leuten begangen wird (§ 115 StGB; da Privatanklagedelikt (§ 117 StGB) allerdings kein "gefährlicher Angriff") oder eine fahrlässige Körperverletzung zur Folge hat (§ 83 Abs 2 StGB).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000010003.X01Im RIS seit
28.02.2001