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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/06/0056 E 16. März 1995 RS 2Stammrechtssatz
Zwar genügt eine Berufungsbehörde ihrer Begründungspflicht auch durch eine kurze Verweisung auf die Gründe im Bescheid der Vorinstanz (was auch für eine Entscheidung einer Vorstellungsbehörde gelten kann), es ist jedoch eine derartige Verweisung auf die Begründung eines unterinstanzlichen Bescheides oder eines Bescheides der Gemeinden im Vorstellungsverfahren nur dann zulässig, wenn diese Gründe aufgrund eines ausreichenden Ermittlungsverfahrens und in einer § 59 und § 60 AVG entsprechenden Weise im Bescheid dargelegt sind, sodaß dem VwGH die Überprüfung des Bescheides (hier Vorstellungsbescheides) möglich ist.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz Vorstellung gemäß B-VG Art119a Abs5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998060239.X01Im RIS seit
23.02.2001