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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §119 Abs1;Rechtssatz
Die Bedeutung der Berufungsvorentscheidung lag darin, dass damit Gelegenheit geboten wurde, zu entscheidenden Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen, weil eine Berufungsvorentscheidung wie ein Vorhalt der Abgabenbehörde wirken kann. In diesem - auch hier gültigen - Fall wäre es Sache des Abgabepflichtigen gewesen, im Vorlageantrag Entsprechendes vorzubringen (Hinweis E 14. Mai 1992, Zl. 91/16/0019).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997160343.X02Im RIS seit
02.04.2001