RS Vwgh 2000/12/21 97/16/0343

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Veröffentlicht am 21.12.2000
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §119 Abs1;
BAO §276;
LAO Wr 1962 §211;
LAO Wr 1962 §92 Abs1;

Rechtssatz

Die Bedeutung der Berufungsvorentscheidung lag darin, dass damit Gelegenheit geboten wurde, zu entscheidenden Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen, weil eine Berufungsvorentscheidung wie ein Vorhalt der Abgabenbehörde wirken kann. In diesem - auch hier gültigen - Fall wäre es Sache des Abgabepflichtigen gewesen, im Vorlageantrag Entsprechendes vorzubringen (Hinweis E 14. Mai 1992, Zl. 91/16/0019).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997160343.X02

Im RIS seit

02.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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