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50 GewerberechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungLeitsatz
Keine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit durch die gesetzlichen und in der LKW-TafelV festgelegten Bestimmungen über die für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen erforderlichen Kennzeichentafeln und deren Ausgabe durch die Behörde; Verletzung im Gleichheitsrecht durch grundlegende Verkennung der Rechtslage bei Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Fehlens einer solchen Fernverkehrstafel auf einem LKW aufgrund nicht rechtzeitiger Ausfolgung der Tafel durch die BehördeRechtssatz
Keine Bedenken gegen §6 Abs1 GüterbeförderungsG 1995 und gegen §6 LKW-TafelV.
Der Verfassungsgerichtshof versteht die Regelung des §6 LKW-TafelV so, daß einem Güterverkehrsunternehmen die Verwendung von Kraftfahrzeugen ohne Verstoß gegen die Bestimmung des §6 Abs1 GüterbeförderungsG 1995 ermöglicht werden soll, indem für die Zeit bis zur Fertigstellung der erforderlichen individualisierten Tafel (die mit maximal 8 Wochen bemessen wird) die Benützung des Fahrzeuges mit einer provisorischen, nicht den strengen Anforderungen des §6 Abs1 GüterbeförderungsG 1995 entsprechenden Tafel zugelassen wird.
Gegen eine solche Regelung bestehen nicht nur keine Bedenken, sie erscheint sogar verfassungsrechtlich geboten.
Der Verordnungsgeber hat die Regelung des §6 Abs1 GüterbeförderungsG 1995 verfassungskonform umgesetzt, wenn er in §6 Abs4 LKW-TafelV vorsieht, daß die Kraftfahrzeuge vorläufig bloß mit einer provisorischen Tafel ausgestattet sein müssen, die nicht alle in §6 Abs1 GüterbeförderungsG 1995 geforderten Angaben enthält.
Durchaus sachlich erscheint es dabei auch, wenn der Verordnungsgeber der Behörde für die Herstellung ("Gestehung") der individualisierten Tafel eine Frist von 8 Wochen einräumt. Damit wird - zulässigerweise - davon ausgegangen, daß es einer Behörde möglich sein muß, die fraglichen LKW-Tafeln innerhalb dieser Frist dem Güterbeförderungsunternehmer zur Verfügung zu stellen.
Es kann nicht rechtens sein, daß dieselbe Behörde, die nicht in der Lage ist, dem Unternehmer die endgültige Tafel innerhalb der Frist von 8 Wochen zur Verfügung zu stellen, diesen zulässigerweise deswegen bestrafen darf, weil er das Kraftfahrzeug nach Ablauf der 8 Wochen ohne die dafür erforderlichen Tafeln verwendet (im vorliegenden Fall erfolgte die Bestrafung genau 2 Monate nach Einreichen des Ansuchens). Eine solche Bedeutung kann der Strafbestimmung des §23 Abs1 Z2 GüterbeförderungsG 1995 schon deswegen nicht zukommen, weil der Gesetzgeber damit ein Verhalten unter Strafe gestellt hätte, das - im Hinblick auf das dem Unternehmer zugute kommende Grundrecht auf Erwerbsausübungsfreiheit - in den Verantwortungsbereich der Behörde fällt.
Schlagworte
Erwerbsausübungsfreiheit, Gewerberecht, GüterbeförderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B1166.2000Dokumentnummer
JFR_09989073_00B01166_2_01