RS Vwgh 2000/12/21 98/01/0298

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Veröffentlicht am 21.12.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §27 Abs1;
AsylG 1997 §38;
AVG §67d;
EGVG Art2 Abs2 D Z43a idF 1998/I/028;

Rechtssatz

Werden nach der Erhebung der Berufung im Berufungsverfahren von der Berufungsbehörde Sachverhaltsermittlungen durchgeführt, so hat die Behörde eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn sie gestützt auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz hinausgehend zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen treffen will (Hinweis E vom 22. 4. 1999, 98/20/0567)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998010298.X02

Im RIS seit

13.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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