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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Werden nach der Erhebung der Berufung im Berufungsverfahren von der Berufungsbehörde Sachverhaltsermittlungen durchgeführt, so hat die Behörde eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn sie gestützt auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz hinausgehend zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen treffen will (Hinweis E vom 22. 4. 1999, 98/20/0567)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998010298.X02Im RIS seit
13.03.2001