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24/01 StrafgesetzbuchNorm
SPG 1991 §29 Abs1;Rechtssatz
Für die Frage, ob der Waffengebrauch auch dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entspricht, ist zu prüfen, ob der Beamte insb von den mehreren ihm zur Verfügung stehenden zielführenden Befugnissen jene ausgewählt hatte, welche den Betroffenen am wenigsten beeinträchtigen würden. Es unterliegt auch ein auf § 7 Z 3 WaffGG gestützer Waffengebrauch dem in § 4 leg cit normierten Grundsatz der Anwendung des gerade noch zielführenden gelindesten Mittels. § 3 StGB zielt ebenso wie die §§ 4 bis 6 des WaffGG vom materiellen Gehalt her in die gleiche Richtung: nämlich dass die zur Vermeidung eines gefährlichen Angriffes bzw in Notwehr gesetzten Handlungen in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Angrifes stehen müssen und dass nur das jeweils gelindeste Mittel, welches noch zur Abwehr des Angriffes zielführend erscheint, angewendet werden darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996010351.X03Im RIS seit
25.04.2001