RS Vwgh 2000/12/21 98/06/0219

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2000
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Index

L10107 Stadtrecht Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
Statut Innsbruck 1975 §29 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/06/0063 E 2. Juli 1998 RS 5 (hier hier ist das Kollegialorgan der Stadtsenat der Landeshauptstadt Innsbruck)

Stammrechtssatz

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 11.3.1983, 82/17/0068, VwSlg 5767 F/1983, aus den einem Vorsitzenden eines Kollegialorganes zukommenden Leitungsbefugnissen abgeleitet, daß "sofern gesetzlich nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet ist", der Vorsitzende in einem solchen Fall als "Genehmigender" eines Bescheides diesen in rechtlich einwandfreier Weise unterfertigt. Gleiches hat mangels ausdrücklicher anderslautender Regelung auch für Bescheide der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg zu gelten, auch wenn im Gesetz nur die Leitungsbefugnis des Vorsitzenden in bezug auf die Einberufung zu den Sitzungen ausdrücklich genannt ist (vgl die Regelung betreffend die Bauberufungskommission gem § 31 Statut Salzburg 1966, insbesondere dessen Abs 4), sodaß es rechtlich unbedenklich ist, daß als die Erledigung gemäß § 18 Abs 4 AVG Genehmigender der Vorsitzende einschreitet. Dabei handelt es sich um eine (bloße) Bekanntgabe des kollegial gebildeten Willens durch den Vorsitzenden nach außen (Hinweis E 28.11.1990, 90/02/0115).

Schlagworte

Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998060219.X02

Im RIS seit

14.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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