RS Vfgh 2001/9/28 B2226/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2001
beobachten
merken

Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs2
Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Marktgemeinde Kaltenleutgeben vom 02.06.87. 03.05.88 und 06.09.88
Nö BauO §5 Abs5, Abs7
Nö ROG 1976 §15 Abs3, Abs4
Nö ROG 1976 §22 Abs1
Regionales Raumordnungsprogramm Wien-Umland, LGBl 8000/77 §10, §11

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung von Nachbareinwendungen gegen die Errichtung einer Wohnhausanlage; keine Bedenken gegen die Umwidmung des Nachbargrundstückes in Bauland-Wohngebiet; keine Anwendbarkeit des regionalen Raumordnungsprogrammes Wien-Umland auf den bereits kundgemachten Flächenwidmungs- und Bebauungsplan

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen die Umwidmung eines Grundstückes von Grünland in Bauland-Wohngebiet im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Marktgemeinde Kaltenleutgeben vom 02.06.87, 03.05.88 und 06.09.88.

§10 Abs4 litb der Verordnung der Nö Landesregierung über ein regionales Raumordnungsprogramm Wien-Umland, LGBl. 8000/77, bezieht sich auf zukünftige Flächenwidmungen (vgl. §11 dieser Verordnung). Die Verordnung ist am 13.04.90 in Kraft getreten. Sie ist daher auf den vorliegenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan nicht anzuwenden.

Der Verfassungsgerichtshof hegt keine Bedenken dagegen, dass die vom Eigentümer des Grundstückes Nr. 95/15 bekannt gegebene Absicht, den emissionsreichen Schweinezuchtbetrieb auf seinem an drei Seiten an Bauland-Wohngebiet angrenzenden Grundstück Nr. 95/15 aufzugeben, von der Gemeinde als wesentliche Änderung der Grundlagen beurteilt wurde. Dies gab der Gemeinde ua. die Gelegenheit, in Berücksichtigung der Planungsrichtlinie des §14 Abs2 Z8 Nö ROG 1976 zu erreichen, dass das angrenzende Wohnbauland außerhalb von Störungseinflüssen liegt.

Die Erschließung des Grundstücks Nr. 95/15 durch die 6,5 m breite Winternitzgasse mit einer Steigung von 12% entsprach mit dem Inkrafttreten der 6. Novelle zur Nö BauO 1976, LGBl. 8200-6, am 01.01.89 den Erfordernissen des §5 Abs5 Z4 und des §5 Abs7 Nö BauO 1976 für Wohnsiedlungsstraßen.

Da es sich beim Doktorberg (siehe zur Widmung von Grundstücken in Hanglage §15 Abs3 Nö ROG 1976) nicht um eine Streusiedlung handelt, sondern um einen Teil des zu beiden Seiten der Landeshauptstraße 127 gelegenen geschlossenen Ortsgebietes, hegt der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Annahme der Gemeinde, dass es sich bei der Umwidmung um eine Erweiterung des Baulandes innerhalb des verbauten Ortsgebietes iSd §15 Abs4 Nö ROG 1976 handelt.

Auch die im Baubewilligungsverfahren eingeholten geotechnischen und statischen Gutachten haben keine Bedenken gegen die grundsätzliche Baulandeignung ergeben.

Angesichts der im Baubewilligungsverfahren eingeholten Gutachten und ihrer Würdigung durch die belangte Behörde kann der Verfassungsgerichtshof keinen Verfahrensfehler erkennen, der in die Verfassungssphäre eingreift.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B2226.1998

Dokumentnummer

JFR_09989072_98B02226_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten