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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §8 Abs2;Rechtssatz
Im Zusammenhang mit § 8 ZustG kommt es nicht auf die polizeiliche Abmeldung, sondern auf den nach den Umständen anzunehmenden Zeitpunkt der tatsächlichen Verlegung der Wohnung an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000010384.X01Im RIS seit
09.03.2001