RS Vwgh 2000/12/21 2000/01/0384

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Veröffentlicht am 21.12.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §8 Abs2;
ZustG §8;

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit § 8 ZustG kommt es nicht auf die polizeiliche Abmeldung, sondern auf den nach den Umständen anzunehmenden Zeitpunkt der tatsächlichen Verlegung der Wohnung an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000010384.X01

Im RIS seit

09.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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