RS Vwgh 2000/12/21 2000/16/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2000
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
98/01 Wohnbauförderung

Norm

GGG 1984 §2 Z4;
WFG 1984 §53 Abs3 idF 1990/460;

Rechtssatz

Der Anspruch des Bundes auf die Gerichtsgebühr entsteht hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher gem § 2 Z 4 GGG mit der Vornahme der Eintragung. Eine erst nach dem für die Entstehung der Gebührenschuld maßgeblichen Zeitpunkt geschaffene Voraussetzung einer Gebührenbefreiung bringt nach ständiger Rechtsprechung die bereits entstandene Gebührenschuld nicht mehr zum Erlöschen (Hinweis E 18. August 1994, 94/16/0168).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000160038.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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