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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §2 Z4;Rechtssatz
Der Anspruch des Bundes auf die Gerichtsgebühr entsteht hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher gem § 2 Z 4 GGG mit der Vornahme der Eintragung. Eine erst nach dem für die Entstehung der Gebührenschuld maßgeblichen Zeitpunkt geschaffene Voraussetzung einer Gebührenbefreiung bringt nach ständiger Rechtsprechung die bereits entstandene Gebührenschuld nicht mehr zum Erlöschen (Hinweis E 18. August 1994, 94/16/0168).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000160038.X01Im RIS seit
24.10.2001