RS Vwgh 2000/12/21 99/06/0114

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2000
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Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52;
B-VG Art18 Abs2;
ROG Tir 1997 §1;
ROG Tir 1997 §108 Abs4;
ROG Tir 1997 §27;
ROG Tir 1997 §67;
ROG Tir 1997 §69;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Ein Golfplatzkonzept stellt mangels gehöriger Kundmachung keine für den Verwaltungsgerichtshof verbindliche Rechtsgrundlage dar. Bedeutung kann diesem Konzept nur insoweit zukommen, soweit es sich dabei um ein "objektiviertes", das heißt generelles Gutachten handelt und von der Behörde dargetan wird, dass die darin enthaltenen Aussagen auch auf den konkreten Einzelfall zutreffen (Hinweis E 24.11.1997, 97/10/0148, mwN).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Beweismittel Sachverständigengutachten Vorliegen eines Gutachtens freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999060114.X02

Im RIS seit

23.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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