Index
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Ein Golfplatzkonzept stellt mangels gehöriger Kundmachung keine für den Verwaltungsgerichtshof verbindliche Rechtsgrundlage dar. Bedeutung kann diesem Konzept nur insoweit zukommen, soweit es sich dabei um ein "objektiviertes", das heißt generelles Gutachten handelt und von der Behörde dargetan wird, dass die darin enthaltenen Aussagen auch auf den konkreten Einzelfall zutreffen (Hinweis E 24.11.1997, 97/10/0148, mwN).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Beweismittel Sachverständigengutachten Vorliegen eines Gutachtens freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999060114.X02Im RIS seit
23.02.2001