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20/11 GrundbuchNorm
GBG 1955 §15 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/16/0112 E 22. Mai 1996 RS 1 (hier nur der letzte Satz)Stammrechtssatz
Die Befreiungsbestimmung für Pfandrechte für dieselbe Forderung, die an einem Grundbuchskörper und an einem Bauwerk erworben wird, knüpft an dieselben Voraussetzungen an wie die Befreiungsbestimmung hinsichtlich der Simultanhypotheken. Eine Simultanhypothek liegt gem § 15 Abs 1 GBG vor, wenn das Pfandrecht für dieselbe Forderung ungeteilt auf zwei oder mehrere Grundbuchskörper oder Hypothekarforderungen eingetragen wird. Entscheidend für die Anwendung der Befreiungsbestimmung ist daher, daß das Grundbuchsgericht ohne weiteres beurteilen konnte, daß das Pfandrecht FÜR DIESELBE FORDERUNG eingetragen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000160352.X03Im RIS seit
24.10.2001