RS Vfgh 2001/9/28 B588/01

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Veröffentlicht am 28.09.2001
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Index

L3 Finanzrecht
L3400 Abgabenordnung

Norm

StGG Art5
Sbg LAO §182a
Sbg LAO-Nov LGBl 112/1999 ArtII

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht durch Verweigerung einer Gutschrift oder Rückzahlung des bescheidmäßig festgestellten Guthabens an Getränkesteuer aufgrund Ausklammerung des Außerortverbrauches; keine Anwendung einer novellierten Bestimmung der Sbg Landesabgabenordnung betreffend eine Rückzahlungssperre für überwälzte Abgaben mangels Vorliegens eines rechtswidrigen Abgabengesetzes

Rechtssatz

§182a Sbg LAO betrifft (nur) Fälle, in denen die Abgabenbehörde eine auf Grund eines rechtswidrigen Abgabengesetzes erlassene Abgabenvorschreibung aufhebt oder abändert. Der Gesetzgeber darf bei einer (zulässigen) Durchschnittsbetrachtung davon ausgehen, daß sich die Frage der Überwälzung bei einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage (mag sie auch letztlich fehlerhaft sein) anders stellt als bei rechtswidrigem Gesetzesvollzug. Auch erscheint es nicht unsachlich, Guthaben, die typischerweise infolge eines Rechtsanwendungsfehlers der Behörde entstanden sind, anders (aus der Sicht des Abgabepflichtigen günstiger) zu behandeln als solche, die auf einen Fehler des Gesetzgebers zurückzuführen sind und erst im Gefolge eines Normprüfungsverfahrens festgestellt werden.

Weder das Sbg GetränkesteuerG 1967 noch die Getränkesteuerverordnung der Marktgemeinde Saalfelden enthalten Vorschriften, die einer Ausklammerung des Außerortverbrauches entgegenstünden. Ein - insoweit - rechtswidriges Abgabengesetz liegt daher nicht vor. Wurde also - wie hier - der Außerortverbrauch zunächst zu Unrecht in die Abgabenbemessung einbezogen, so ist - wird die Abgabe letztlich richtig festgesetzt und ergibt sich ein Guthaben - §182a Sbg LAO gar nicht anzuwenden, weil die Abänderung der Abgabenvorschreibung nicht auf Grund eines rechtswidrigen Abgabengesetzes erfolgte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Finanzverfahren, Rückzahlung Finanzverfahren, Geltungsbereich (sachlicher) eines Gesetzes, Getränkesteuer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B588.2001

Dokumentnummer

JFR_09989072_01B00588_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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