RS Vwgh 2000/12/21 96/01/1032

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Veröffentlicht am 21.12.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
B-VG Art94;
StPO 1975 §175;
StPO 1975 §176;
StPO 1975 §177;
StPO 1975 §178;
WaffGG 1969 §4;
WaffGG 1969 §5;
WaffGG 1969 §6;

Rechtssatz

Die Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse, die sich als Mittel zur Überwindung eines auf die Vereitelung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstands und zur Erzwingung einer Festnahme vom Waffengebrauch selbst nur graduell unterscheidet, unterliegt denselben grundsätzlichen Einschränkungen wie der Waffengebrauch selbst und darf daher zur Erreichung der vom Gesetz vorgesehenen Zwecke nur dann Platz greifen, wenn sie notwendig ist und Maß haltend vor sich geht (Hinweis E VfGH vom 4. 3. 1998, VfSlg 15109).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996011032.X03

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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