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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Die Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse, die sich als Mittel zur Überwindung eines auf die Vereitelung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstands und zur Erzwingung einer Festnahme vom Waffengebrauch selbst nur graduell unterscheidet, unterliegt denselben grundsätzlichen Einschränkungen wie der Waffengebrauch selbst und darf daher zur Erreichung der vom Gesetz vorgesehenen Zwecke nur dann Platz greifen, wenn sie notwendig ist und Maß haltend vor sich geht (Hinweis E VfGH vom 4. 3. 1998, VfSlg 15109).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996011032.X03Im RIS seit
25.04.2001Zuletzt aktualisiert am
17.02.2011