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20/11 GrundbuchNorm
GBG 1955 §15 Abs1;Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH (Hinweis E 9. November 2000, 97/16/0288) knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Auch die Frage, ob die Pfandrechte für dieselbe Forderung eingetragen werden, ist auf Grund formaler äußerer Tatbestände zu lösen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000160352.X01Im RIS seit
24.10.2001