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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §32 Abs2;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde ist nicht an die von der Erstbehörde herangezogene Ziffer des § 6 AsylG gebunden und hat den Berufungsbescheid auf Grundlage jener Sachlage zu fällen, die im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides feststeht. Daraus folgt weiters, dass nicht nur Neuerungen seitens des Berufungswerbers im Berufungsverfahren zu berücksichtigen sind, sondern auch die Ergebnisse von Ermittlungen, welche die Berufungsbehörde aus eigenem oder auf Anregung oder Antrag einer anderen Verfahrenspartei angestellt hat.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000010320.X02Im RIS seit
05.07.2001