RS Vwgh 2000/12/21 2000/01/0320

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2000
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §32 Abs2;
AsylG 1997 §6;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde ist nicht an die von der Erstbehörde herangezogene Ziffer des § 6 AsylG gebunden und hat den Berufungsbescheid auf Grundlage jener Sachlage zu fällen, die im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides feststeht. Daraus folgt weiters, dass nicht nur Neuerungen seitens des Berufungswerbers im Berufungsverfahren zu berücksichtigen sind, sondern auch die Ergebnisse von Ermittlungen, welche die Berufungsbehörde aus eigenem oder auf Anregung oder Antrag einer anderen Verfahrenspartei angestellt hat.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000010320.X02

Im RIS seit

05.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten